Satzung des Fördervereins der Ev.-Luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Witten

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Förderverein der MLKG Witten e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist: Ardeystr. 138, 58453 Witten.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des kirchlichen Gemeindelebens der Ev.-Luth. Martin- Luther-Kirchengemeinde Witten (im folgenden MLKG) oder deren in einer fusionierten kirchlichen Körperschaft organisierten kirchlichen Gruppierung. Zurzeit findet das kirchliche Gemeindeleben am Gemeindezentrum Ardeystr. 138, 58453 Witten statt. Falls die Gemeinde bzw. kirchliche Gruppierung einen anderen Standort wählt, soll dieser ergänzend oder an die Stelle des erstgenannten treten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Die Bewirtschaftung und Unterhaltung von Räumlichkeiten, an denen das kirchliche Gemeindeleben der MLKG bzw. der kirchlichen Gruppierung stattfindet.
Die Unterstützung der generationenübergreifenden Gemeindearbeit am jeweiligen Standort
Die Unterstützung des gottesdienstlichen Gemeindelebens am jeweiligen Standort Die Unterstützung der Kirchenmusik am jeweiligen Standort

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Uber den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des eines Kalendervierteljahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte Vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden keine Pflichtbeiträge erhoben. Der Verein finanziert sich ausschließlich über Spenden und Mitgliedsbeiträgen aus freiwilliger Selbstverpflichtung. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, das Beitragsmodell zu ändern.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören:

1. die Wahl und Abwahl des Vorstands
2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
3. die Genehmigung der Jahresrechnung des Vereins
4. Entlastung des Vorstands
5. Wahl der Kassenprüfer/innen
6. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
9. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
10. sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens (Versand auch per E-Mail) folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift (oder E-Mail-Adresse) gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:

dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden (Stellvertreter),
dem/der Kassierer/in

einem Mitglied aus dem Presbyterium der zu fördernde Kirchengemeinde bzw. der Glaubensgruppierung innerhalb einer fusionierten Kirchengemeinde einem Mitglied aus der zu fördernden Kirchengemeinde bzw. der Glaubensgruppierung innerhalb einer fusionierten Kirchengemeinde

Der Verein wird durch die Person im Vorsitzendenamt oder der Person im Stellvertretendenamt jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied – gerichtlich und außergerichtlich – vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des S 26 BGB.

Der Gründungsvorstand wird durch die Gründungsversammlung gewählt und bleibt bis zur ersten auf die Gründungsversammlung folgenden Mitgliederversammlung im Amt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Nach Vollendung des 75. Lebensjahres eines Vorstandsmitglieds endet die Mitgliedschaft im Vorstand nach Ablauf der Amtsperiode. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand wird durch die Person im Vorsitzendenamt und bei deren Verhinderung durch die Person im Stellvertretendenamt eingeladen. Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich.

Zu den Sitzungen des Vorstandes können beratende Personen auf Einladung des Vorstandes hinzugezogen werden. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung sind. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Die Leitung des Vereins;
2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. die Verwaltung der vorhandenen Mittel und des Vermögens;
4. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
5. die Erstellung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung;
6. die Initiierung neuer Projekte und Maßnahmen gemäß der Zielsetzung des Vereins;
7. die Einnahme der Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie ggf. deren zweckbestimmte Weiterleitung

Bei Beschlussfassungen gilt die einfache Mehrheit. Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert. Diese Protokolle werden von der Person im Vorsitzendenamt bzw. der Person im Stellvertretendenamt unterzeichnet.

§13 Haftungsbeschränkung
Die Mitgliederder Organe haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. 
Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Änderung der Satzung und des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die – Ev.-Luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde, Ardeystr. 138, 58453 Witten oder deren Nachfolgekörperschaft, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.